Gesetze / Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung

WeinASachV

§ 4 Besondere Sachverständige

Der Sachverständigenausschuss kann zu einzelnen Fragestellungen bezüglich der Bewertung von Informationen weitere Sachverständige anhören. Jedes Mitglied kann dazu, schon vor einer Sitzung, Vorschläge unterbreiten.

§ 3 § 5