Gesetze / Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung
WeinASachV§ 4 Besondere Sachverständige
Der Sachverständigenausschuss kann zu einzelnen Fragestellungen bezüglich der Bewertung von Informationen weitere Sachverständige anhören. Jedes Mitglied kann dazu, schon vor einer Sitzung, Vorschläge unterbreiten.