Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 16 Rechnungsführung

Die im Rahmen einer Maßnahme getätigten Ausgaben sind auf Anforderung der zuständigen Stelle durch Rechnungen, Zahlungsnachweise oder andere Nachweise zu belegen. Rechnungen müssen dem oder der Begünstigten zuordenbar sein.

§ 17 § 19