Gesetze / Weinförderverordnung
WeinFöGewV§ 20 Verwaltungskontrollen
(1) Alle von einer oder einem Begünstigten oder Dritten vorgelegten Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie Änderungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen.
(2) Die zuständigen Stellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.
(3) Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unionsrecht, dem nationalen Recht und dem nationalen GAP-Strategieplan in Einklang stehen. Bei den Kontrollen ist insbesondere Folgendes zu überprüfen:
Die Plausibilisierung der Gesamtkosten der Maßnahme ist vor der Entscheidung über den ersten Zahlungsantrag abzuschließen.
(4) Die Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge sind systematisch durchzuführen und müssen, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente umfassen:
(5) Die Verwaltungskontrollen haben das Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unionsregelungen ausgeschlossen werden kann, zu umfassen.
(6) Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 2 Absatz 2 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um die Durchführung der Investition zu überprüfen (Inaugenscheinnahme). Die zuständige Behörde kann jedoch in begründeten Einzelfällen wie den folgenden von diesen Besuchen absehen:
Im Falle des Absehens von der Inaugenscheinnahme in Bezug auf ein Vorhaben hat die zuständige Behörde die Gründe dafür zu dokumentieren.