Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 24 Auswahl der Kontrollstichprobe

(1) Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen.

(2) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.

§ 23 § 25