Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 35 Muster, Vordrucke

Soweit die zuständigen Stellen für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

§ 34