Gesetze / Weinförderverordnung
WeinFöGewV§ 6 Nicht förderfähige und förderfähige Kosten
Die nicht förderfähigen und förderfähigen Kosten der Maßnahmen nach § 2 richten sich nach den Bestimmungen des GAP-Strategieplanes.
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WeinFöGewVDie nicht förderfähigen und förderfähigen Kosten der Maßnahmen nach § 2 richten sich nach den Bestimmungen des GAP-Strategieplanes.