Gesetze / Weingesetz
WeinG 1994§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.
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WeinG 1994Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.