Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinRDV

§ 1 Bestimmte Weinanbaugebiete, Landweingebiete (zu § 3 Absatz 4 des Weingesetzes)

(1) Der im Land Brandenburg belegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 1 aufgeführten Städten und Gemeinden.

(2) Der im Land Brandenburg belegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 2 aufgeführten Städten und Gemeinden.

(3) Der im Land Brandenburg belegene Teil des Landweingebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 3 aufgeführten Städten und Gemeinden.

(4) Der im Land Brandenburg belegene Teil des Landweingebietes Brandenburg umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 4 aufgeführten Landkreisen, Städten und Gemeinden.

§ 2