Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinRDV

§ 13 Vereinfachte Weinbuchführung (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

§ 11 Absatz 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

§ 12 § 14