Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung
WeinRDV§ 15 Analysenbuchführung (zu § 13 Absatz 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, erfüllt.