Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin WeinTechAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt 1.nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.