Gesetze / Weinverordnung
WeinV 1995§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe (zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)
(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen nur die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein.
(2) Ein Erzeugnis,
(3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten
nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden.
(9) (weggefallen)