Gesetze / Weinverordnung

WeinV 1995

§ 12 Reinheitsanforderungen(zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in Anlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.

§ 15 § 16a