Gesetze / Weinverordnung

WeinV 1995

§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol(zu § 15 Nummer 7 des Weingesetzes)

Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (Grad Oe) erfolgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.

§ 22 § 24