Gesetze / Weinverordnung
WeinV 1995§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
(1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt.
(2) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifikation der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll.
(3) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifikation der jeweiligen geschützten geografischen Angabe im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll.