Gesetze / Weinfonds-Verordnung
WeinfondsV 2008§ 5 Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
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WeinfondsV 2008Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.