Gesetze / Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren
WettschVerstV§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.