Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Werkfeuerwehrverordnung

WfwV

§ 6 Anforderungen an Werkfeuerwehren

(1) Für die personelle und materielle Ausstattung der Werkfeuerwehr sind die für das jeweilige Unternehmen geltenden spezifischen Brandschutzvorschriften maßgebend.

(2) Anforderungen an Feuerwehren und andere Rettungsdienste, die sich aus weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt. Soweit die Zuständigkeit mehrerer Behörden betroffen ist, können diese einvernehmlich Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Werkfeuerwehren können entsprechend dem besonderen Grad der Gefährdungen sowie den betrieblichen und örtlichen Bedingungen des Unternehmens

ausschließlich aus hauptberuflichen Angehörigen,

aus haupt- und nebenberuflichen Angehörigen,

nur aus nebenberuflichen Angehörigen

bestehen.

(4) Die fachliche Qualifikation der Angehörigen der Werkfeuerwehr richtet sich nach ihrer haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und Funktion in der Werkfeuerwehr. Als Mindestanforderung an die Qualifikation des Leiters oder Stellvertreters wird Brandinspektor (B4) oder Zugführer (F4) vorausgesetzt. Die Qualifikation für hauptberufliche Kräfte hat mit Ausnahme der rettungsdienstlichen Qualifikationen den Anforderungen der Berufsfeuerwehr zu entsprechen. Für nebenberufliche Kräfte sind die Anforderungen der Freiwilligen Feuerwehr maßgebend.

(5) Dienstgradbezeichnungen sind in Abhängigkeit von Funktionen und Dienststellungen nach den Festlegungen des Werkfeuerwehrverbandes zu tragen.

(6) Die Angehörigen einer Werkfeuerwehr müssen bereit sein, an der Landesfeuerwehrschule oder anderen gleichwertigen Ausbildungsstätten, die geforderten Qualifizierungen zu erwerben.

§ 5 § 7