Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung WiPrO § 104 Beschwerde Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Für die Verhandlung und Entscheidung über Beschwerden ist der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zuständig.