Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung WiPrO § 113 Abstimmung über das Verbot Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.