Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung WiPrO § 127 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.