Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung WiPrO § 131k Bestellung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung.