Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WiPrO

§ 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i

Solange die Wirtschaftsprüferkammer die Vorschriften über das Siegel und die Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung aufgenommen hat und soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, ist das am 5. September 2007 geltende Recht anzuwenden.

§ 133e § 134a