Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung WiPrO § 81 Vorschriften für das Verfahren Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften sowie § 62 entsprechend.