Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

WiPrPrüfV

§ 14 Vorberatung der Prüfungskommission

Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.

§ 13 § 15