Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsgesetz

WiSiG 1965

§ 11 Vorbereitung des Vollzugs

Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.

§ 10 § 12