Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsgesetz
WiSiG 1965§ 23 Einschränkung der Grundrechte
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsgesetz
WiSiG 1965Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.