Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Landesrechnungshof

WidZV LRH

§ 1 Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden

Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und

früheren Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes Brandenburg sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 2