Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Landesrechnungshof
WidZV LRH§ 1 Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und
früheren Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes Brandenburg sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.