Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Landesrechnungshof
WidZV LRH§ 3 Übergangsvorschrift
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der Präsidentin des Landesrechnungshofes Brandenburg.