Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung MASGF
WidZV MASGF§ 3 Übergangsvorschrift
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle.