Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung
WidZVLT§ 3 Übergangsvorschrift
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis beim Präsidenten des Landtages.
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WidZVLTFür die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis beim Präsidenten des Landtages.