Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung MI

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Volltext

Auf Grund des § 127 Abs. 3 Nr. 2

Satz 2 und des § 127 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember

1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister des Innern:

§ 1

Befugnis zum Erlaß

von Widerspruchsbescheiden

Die Zuständigkeit für den Erlaß

von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten,

Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums des

Innern sowie deren Hinterbliebenen mit Ausnahme der Beamten, Ruhestandsbeamten

und früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes und der Verwaltung der Polizei

sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale

Bezügestelle des Landes Brandenburg - übertragen, soweit diese die mit dem

Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 2

Vertretung bei

Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes vor den

Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der in § 1 genannten Stelle

übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Satz 1 gilt

entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der

Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 3

Übergangsvorschrift

Für die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt

die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage

nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 15. April 1998

Der Minister des Innern

In Vertretung

Werner Müller