Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung MI
WidZVMIVolltext
Auf Grund des § 127 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 und des § 127 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember
1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister des Innern:
Befugnis zum Erlaß
von Widerspruchsbescheiden
Die Zuständigkeit für den Erlaß
von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten,
Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums des
Innern sowie deren Hinterbliebenen mit Ausnahme der Beamten, Ruhestandsbeamten
und früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes und der Verwaltung der Polizei
sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale
Bezügestelle des Landes Brandenburg - übertragen, soweit diese die mit dem
Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.
Vertretung bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung des Landes vor den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der in § 1 genannten Stelle
übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Satz 1 gilt
entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der
Verwaltungsgerichtsordnung.
Übergangsvorschrift
Für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt
die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 15. April 1998
Der Minister des Innern
In Vertretung
Werner Müller