Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung MW
WidZVMW§ 1 Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden
Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit
diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.