Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung MW
WidZVMW§ 3 Übergangsvorschrift
Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle.