Gesetze / Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung

WindSeeV 4

§ 5 Ausschlusszone

Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°33.1555'N, 005°50.2961'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

§ 4 § 6