Gesetze / Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung

WindSeeV 5

§ 4 Ausschlusszone

Um das Objekt mit der Mittelpunktkoordinate 54°36,7272'N, 006°09,5431'E WGS84 auf der Fläche N-10.1 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um die Mittelpunktkoordinate einzuhalten.

§ 3 § 5