Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut
WismutAGAbkG§ 8
Die Bundesrepublik Deutschland ist Gründer im Sinne von § 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Auf die Gründung finden die §§ 1 bis 12 mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung.