Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

WismutAGAbkG

§ 9

Die vorläufigen Geschäftsführer haben beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung der Wismut GmbH vorliegen.