Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

WismutAGAbkG

§ 3

(1) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Abkommens sind vorläufige Geschäftsführer zu bestellen. Bis zur Bestellung der vorläufigen Geschäftsführer sind deren Aufgaben von dem bisherigen Generaldirektor der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut wahrzunehmen.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Stellung und die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer sind auf die in Absatz 1 genannten Personen anzuwenden.

§ 2 § 4