Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

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Volltext

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1

des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.

September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2 des Zweiten

Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl.

I S. 2137) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

§ 1

Zuständige Stelle für die

Zulassung als Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 des Zweiten

Wohnungsbaugesetzes ist das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen. *)

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 1995 in Kraft.