Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
WoBauGZVVolltext
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1
des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl.
I S. 2137) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
Zuständige Stelle für die
Zulassung als Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes ist das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen. *)
Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 1995 in Kraft.