Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz WoEigG § 2 Arten der Begründung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.