(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes Haushaltsangehörigen. Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
1.1der nach
§ 19 Abs. 2 und
§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,
1.2die einkommensabhängigen, nach
§ 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden,
1.3die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten,
1.5die nach
§ 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
1.7die Hälfte der nach
§ 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)Unterhaltshilfe nach den
§§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach
§ 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,
b)Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den
§§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
c)Unterhaltshilfe nach
§ 44 und Unterhaltsbeihilfe nach
§ 45 des Reparationsschädengesetzes,
d)Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den
§§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach
§ 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,
1.8die nach
§ 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder,
3.3die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge,
4.1der nach
§ 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,
4.2der nach
§ 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,
4.3die nach
§ 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen,
5.1die nach
§ 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewährt werden, und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
5.2die nach
§ 3 Nummer 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien allgemeinen Leistungen nach
§ 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
5.4die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimmten Anteils an Leistungen zum Unterhalt
a)des Kindes oder Jugendlichen in Fällen
b)des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach
§ 41 in Verbindung mit den
§§ 39 und 33 oder mit den
§§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
6.1die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a)Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b)Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,
c)Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind,
d)Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
e)Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.2die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung,
7.3die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
§ 42 Nummer 1, 2 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe,
7.4die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
7.5die Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach
§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe,soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für Wohnraum übersteigen,
(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 bis 5.5 dürfen in der im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden.