Gesetze / Wohngeldverordnung

WoGV

§ 10 Fremdmittel

Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Darlehen,
2.
gestundete Restkaufgelder,
3.
gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks

ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.

§ 9 § 11