Gesetze / Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung

WoZErhV 2

§ 2 Zinserhöhung

(1) Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

(2) Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsabschnitt (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes).

§ 1 § 3