Gesetze / WpÜG-Angebotsverordnung

WpÜGAngebV

§ 7 Bestimmung des Wertes der Gegenleistung

Besteht die vom Bieter angebotene Gegenleistung in Aktien, sind für die Bestimmung des Wertes dieser Aktien die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

§ 6 § 8