Gesetze / WpÜG-Gebührenverordnung

WpÜGGebV

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2