Gesetze / WpÜG-Gebührenverordnung

WpÜGGebV

§ 5 Übergangsregelung

Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021 eingelegt wurden, findet diese Verordnung in der vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung.

§ 4 § 6