Gesetze / WpHGMaAnzV · BGBl I 2011, 3116

Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance- Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes

15 Normen · ausgefertigt 21.12.2011 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Sachkunde
  4. § 1 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung
  5. § 1a Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters
  6. § 1b Sachkunde des Mitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung
  7. § 2 Sachkunde des Vertriebsbeauftragten
  8. § 3 Sachkunde des Compliance-Beauftragten
  9. § 4 Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis
  10. § 5 Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
  11. § 6 Zuverlässigkeit
  12. Abschnitt 2 · Anzeigen
  13. § 7 Einreichung der Anzeigen
  14. § 8 Inhalt der Anzeigen
  15. Abschnitt 3 · Datenbank
  16. § 9 Inhalt der Datenbank
  17. § 10 Verantwortlichkeit
  18. § 11 Dauer der Speicherung
  19. Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
  20. § 12 Übergangsregelung
  21. § 13 Inkrafttreten