Gesetze / WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
WpHGMaAnzV§ 8 Inhalt der Anzeigen
(1) Die Erstanzeigen nach § 87 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen enthalten:
(2) Eine Anzeige nach § 87 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 87 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes hat, den aufgrund der Organisationsstruktur des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den angezeigten Mitarbeiter zuständigen Vertriebsbeauftragten enthalten.
(3) Jede Änderung der angezeigten Angaben ist als Änderungsanzeige nach § 87 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes innerhalb eines Monats, nachdem die Änderung eingetreten ist, in dem in § 7 vorgegebenen Verfahren einzureichen. Wird der Mitarbeiter von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht mehr mit der angezeigten Tätigkeit betraut, ist der Tag der Beendigung der angezeigten Tätigkeit anzuzeigen.
(4) Die Anzeige einer Beschwerde nach § 87 Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes muss
enthalten. Die Anzeige ist spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist, bei der Bundesanstalt einzureichen. Mehrere Beschwerden können in chronologischer Reihenfolge zu einer Anzeige zusammengefasst werden.