Gesetze / Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

WpIPrüfbV

§ 11 Zweigniederlassungen

Der Prüfer hat über die ausländischen Zweigniederlassungen des Wertpapierinstituts zu berichten. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen zu beurteilen:

1.
deren Beitrag zum Unternehmensergebnis,
2.
deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Wertpapierinstituts insgesamt sowie
3.
die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Wertpapierinstituts.
§ 10 § 12